In Österreich haben Käufer bei mangelhafter Ware gesetzliche Gewährleistungsrechte, die unabhängig von einer Garantie gelten. Die Frist beträgt meist zwei Jahre ab Übergabe, in der insbesondere Reparatur oder Austausch verlangt werden können. Innerhalb des ersten Jahres liegt die Beweislast beim Verkäufer.
Käufer in Österreich genießen bei mangelhafter Ware umfassende gesetzliche Rechte: Zwei Jahre Gewährleistung ab Übergabe sichern ihnen bei jeder neuen Ware Ansprüche auf kostenlose Verbesserung oder Austausch. Treten Mängel im ersten Jahr auf, muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware ursprünglich einwandfrei war. Solche Regelungen sorgen für starken Verbraucherschutz und klare Verfahren, um Ansprüche bei Problemen effektiv durchzusetzen.
- Zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung bei Verbrauchergeschäften
- Reparatur oder Austausch als erste Wahlrechte des Käufers
- Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers im ersten Jahr
Was gilt in Österreich als mangelhafte Ware?
Eine Ware ist als mangelhaft einzustufen, wenn sie bei Übergabe nicht die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist oder nicht der Produktbeschreibung entspricht. Dazu zählen Fehler in Funktion, Aussehen oder fehlende Eigenschaften. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben, was allerdings zu Gunsten des Käufers in den ersten zwölf Monaten vermutet wird (§ 11 Verbrauchergewährleistungsgesetz) [3]. Auch das Fehlen von zugesicherten Merkmalen oder schweren Abweichungen von der Werbung können einen Mangel begründen.
Gewährleistung oder Garantie: Was ist der Unterschied?
Die Gewährleistung ist ein gesetzlich verankerter Anspruch gegenüber dem Verkäufer und kann durch keine Vertragsklausel im Konsumgüterbereich eingeschränkt werden [1]. Demgegenüber ist eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung, häufig vom Hersteller und unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen. Käufer können bei Mängeln entscheiden, ob sie sich auf die Gewährleistung gegenüber dem Händler oder auf eine gegebenenfalls bestehende Garantie berufen [1]. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben durch die Inanspruchnahme einer Garantie immer unberührt.
Wie lange gilt die Gewährleistung?
Beim Kauf beweglicher Waren, selbst mit digitalen Bestandteilen, beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 VGG) [3]. Kommt es im Zuge einer Reparatur zu einer erfolgreichen Wiederherstellung, verlängert sich die Frist einmalig um ein weiteres Jahr – ein Ergebnis der Umsetzung der EU-Warenreparaturrichtlinie seit Juli 2026 [2]. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist im Konsumentenbereich vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, allerdings muss darauf ausdrücklich und im Vorfeld hingewiesen werden. Für den Fristbeginn ist stets der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe an den Käufer maßgeblich.
Wer muss den Mangel beweisen?
Wird binnen zwölf Monaten ab Übergabe ein Mangel festgestellt, wird rechtlich vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war (§ 11 VGG) [3]. Damit muss zunächst der Verkäufer beweisen, dass der Mangel später eingetreten ist – diese Beweislastumkehr erleichtert Konsumenten die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast um: Dann obliegt es dem Käufer, nachzuweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Reparatur oder Austausch: Was können Sie verlangen?
Das Verbrauchergewährleistungsgesetz räumt Käufern das Wahlrecht ein, bei mangelhafter Ware entweder eine kostenlose Reparatur (Verbesserung) oder einen Austausch zu verlangen (§ 12 VGG) [1]. Der Verkäufer muss den Käufer sogar aktiv auf beide Möglichkeiten und die Möglichkeit der Fristverlängerung hinweisen (§ 2a VGG, Fassung 2026) [3]. Erst wenn beide Hauptabhilfen unmöglich oder unzumutbar sind, kann zur Preisminderung oder Vertragsauflösung übergegangen werden. Seit Juli 2026 ist zudem geregelt, dass bei einer erfolgreichen Reparatur die restliche Gewährleistungsfrist um ein Jahr verlängert wird [2]. Während der Reparatur hat der Käufer in bestimmten Fällen Anspruch auf ein Ersatzgerät.
Wann sind Preisminderung oder Vertragsauflösung möglich?
Wenn eine Reparatur oder ein Austausch nicht gelingt oder unzumutbar erscheint, dürfen Käufer eine Preisminderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – sogar vom Vertrag zurücktreten (§ 13 VGG). Wichtig ist: Bei geringfügigen Mängeln ist nur eine Preisminderung, jedoch keine Vertragsauflösung zulässig. Der Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, dass der Mangel erheblich ist und nicht in zumutbarer Zeit oder Zahl von Versuchen behoben werden kann.
So melden Sie den Mangel und setzen Ihre Ansprüche durch
Eine Mängelanzeige sollte zeitnah nach Feststellung des Defekts beim Verkäufer erfolgen, idealerweise schriftlich, um die Kommunikation zu dokumentieren. Die Ansprüche auf Gewährleistung richten sich stets gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller. Für die Durchsetzung empfiehlt sich eine ausführliche Beschreibung des Mangels sowie ein Nachweis (zum Beispiel Fotos oder das defekte Produkt selbst). Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach, kann eine Schlichtungsstelle oder gegebenenfalls das Gericht eingeschaltet werden. Die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche muss spätestens drei Monate nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgen.
Sonderfälle: Gebrauchtware und Waren mit digitalen Elementen
Beim Kauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistungsfrist im Vorfeld auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies transparent und ausdrücklich vereinbart wird (§ 10 VGG). Bei Produkten mit digitalen Komponenten – etwa vernetzte Haushaltsgeräte – gilt ebenfalls die volle zweijährige Gewährleistung, sofern die digitalen Funktionen Bestandteil der Kaufsache sind [3]. Für teils ausschließlich digitale Güter bestehen besondere Regelungen hinsichtlich Updates und Funktionsfähigkeit, wobei auch hierbei die Beweislastumkehr für das erste Jahr ab Übergabe greift.
Typische Probleme
In der Praxis zeigt sich, dass Verkäufer häufig ihre gesetzliche Informationspflicht über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch sowie über die Fristverlängerung nicht ausreichend erfüllen [3]. Dieser Versäumnis führt dazu, dass Verbraucher ihre erweiterten Ansprüche oft nicht kennen oder wahrnehmen können, was insbesondere in Hinblick auf die 2026 eingeführten Änderungen nachteilig ist. Untätigkeit oder unzureichende Kommunikation seitens des Verkäufers kann die Durchsetzung der Rechte erheblich erschweren.
Aktuelle Entwicklungen
Mit der Umsetzung der EU-Warenreparaturrichtlinie seit Juli 2026 ist die Regelung zur Fristverlängerung nach Reparaturen spürbar erweitert worden: Wird eine mangelhafte Ware erfolgreich verbessert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für genau diese Ware um ein weiteres Jahr [2]. Zudem besteht für Verkäufer nun die Pflicht, typische Reparaturpreise online zu veröffentlichen. Die aktuelle Fassung des Verbrauchergewährleistungsgesetzes von Oktober 2026 verpflichtet Händler ausdrücklich, Konsumenten aktiv und verständlich über ihre Rechte aufzuklären [3].
Quellen
[1] Gewährleistung und Verbraucherschutz (oesterreich.gv.at) (oesterreich.gv.at)
[2] Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (oesterreich.gv.at)
[3] RIS – Verbrauchergewährleistungsgesetz (Fassung vom 11.10.2026) (RIS)



















